Die Börsenordnung wurde auf Grundlage der Richtlinien der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) erstellt.
Mit der Standanmeldung erklärt der Aussteller/Verkäufer, diese Börsenordnung gelesen zu haben und sie einzuhalten.
1. Allgemeine Bestimmungen |
| 1.1 |
Im Ausstellungsbereich ist das Rauchen untersagt und Zugluft ist zu vermeiden. |
| 1.2 |
Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche ist bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist ohne Einwilligung und Beisein von Erziehungsberechtigten untersagt. |
| 1.3 |
Der Veranstalter sowie die Aufsichtspersonen sind gegenüber Ausstellern und Besucher weisungsberechtigt. |
| 1.4 |
Die Börsenordnung ist für alle Teilnehmer verbindlich und gelten durch die Teilnahme als anerkannt. |
| 1.5 |
Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung können zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. |
2. Tierschutzrechtliche Bestimmungen |
| 2.1 |
Sowohl für An- und Abtransport als auch für die zeitweise Unterbringung von nicht ausgestellten Exemplaren sind thermostabile Behälter, z. B. in Form von Kühlboxen, Styroporboxen oder ähnliches zu verwenden. Gegebenenfalls sind die genannten Behälter zu temperieren.
Die Behältnisse müssen folgende Mindestanforderungen entsprechen (gem. dem Gutachten über Mindest-anforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten):
- ausreichende Belüftung, Wärmezufuhr oder Beleuchtung
- geeignetes Bodensubstrat, für die Aufnahme von Ausscheidungen
- die Größe des Behälters sollte den Tieren ein problemsloses Wenden ermöglichen
- Faustregel für Echsen: mindestens das 1,5 fache der Kopf- Rumpflänge
- Die Betrachtung sollte nur von der Seite oder durch den Deckel möglich sein
- Die Behälter müssen gegen Zugriff gesichert sein.(z.B. durch Klettband oder Klebeband)
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| 2.2 |
Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. |
| 2.3 |
Behälter von Tieren dürfen nicht auf dem Boden abgestellt werden. |
| 2.4 |
Gifttiere dürfen nur im dafür vorgesehenen Giftraum angeboten werden. Dieser ist geschlossen zu halten und nur nach Aufforderung zum Betreten geöffnet werden. |
| 2.5 |
Das Herausnehmen von Tieren aus dem Behälter darf ausschließlich im Beisein und nach Zustimmung des Besitzers erfolgen, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt. |
| 2.6 |
Das Beklopfen und Schütteln der Tierbehälter ist untersagt. |
| 2.7 |
Ausgestellte Reptilien sind ständig vom Besitzer oder einer von ihm beauftragten, sachkundigen Person zu be-aufsichtigen. |
| 2.8 |
Es dürfen nur gesunde und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden. |
| 2.9 |
Kranke, krankheitsverdächtige oder verletzte Tiere sind der Veranstaltungsleitung unverzüglich mitzuteilen und einem in der Behandlung von Reptilien erfahrenen Tierarzt vorzustellen. |
| 2.10 |
Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmittel, die Verletzungen verursachen oder für das Tier schmerzhaft sind, dürfen nicht erfolgen. |
| 2.11 |
Wenn überhaupt erforderlich, soll diese Geschlechtsbestimmung nur von einer erfahrenen Person bzw. einem Tierarzt durchgeführt werden. |
| 2.12 |
Für jedes angebotene Tier sind folgende Angaben schriftlich, für jeden sichtbar auszulegen:
- Name des Anbieters
- wissenschaftlicher / deutscher Name
- Geschlecht: 1,0 / 0,1 / 0,0,1
- Verbreitung
- Herkunft: Wildfang / Nachzucht
- Schutzstatus: EG-VO, Anhang A/B des Washingtoner Abkommens BArtSchVo
- Nahrungsspezialisten
- erreichbare Endgröße
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| 2.13 |
Für mitgebrachte Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Haftung. |
| 2.14 |
Die Börsenordnung ist für alle Teilnehmer verbindlich und gilt durch die Teilnahme als anerkannt. |
Aussteller, die massiv gegen die Börsenordnung verstoßen, werden von der Parkbörse und den Folgeveranstaltungen ausgeschlossen.